|
|
|
Ziele und Aufgaben des ESZB |
|
|
|
Das vorrangige Ziel des
Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäß Artikel 2 der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank (ESZB-Satzung) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten.
Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich
ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der
Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft
beizutragen. Bei der Verwirklichung seiner Ziele handelt das ESZB im
Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert
wird.
Die grundlegenden Aufgaben des ESZB
sind in Artikel 3 der ESZB-Satzung festgelegt. Diese Aufgaben bestehen
darin,
- die
Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
- Devisengeschäfte durchzuführen,
- die
offiziellen Währungsreserven der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu
halten und zu verwalten,
- das
reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, und
- zur
reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem
Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des
Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.
|
|
|
|
Währungspolitische Aufgaben und Operationen des
ESZB
Die ESZB-Satzung (Artikel 17
- 24) gibt die währungspolitischen Aufgaben und Operationen des ESZB
vor. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen legte das Europäische
Währungsinstitut (EWI) einen Handlungsrahmen für die Geldpolitik des
ESZB fest. Die endgültige Entscheidung über den Handlungsrahmen wird vom
Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) getroffen werden. Der EZB-Rat
kann beschließen, nicht alle vorhandenen Optionen zu nutzen oder auch
bestimmte Merkmale der unten aufgeführten Instrumente und Verfahren
ändern. Nähere Einzelheiten dazu können den EWI-Publikationen „Die
einheitliche Geldpolitik in Stufe 3 - Festlegung des Handlungsrahmens"
(Januar 1997) und „Die einheitliche Geldpolitik in Stufe 3 - Allgemeine
Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des ESZB"
(September 1997) entnommen werden.
|
|
|
|
Geldpolitische Instrumente
Der
Handlungsrahmen besteht aus einer Reihe von Instrumenten; das ESZB wird
Offenmarktgeschäfte durchführen, ständige Fazilitäten anbieten und kann
verlangen, daß Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten im ESZB
halten.
Offenmarktgeschäfte Offenmarktgeschäfte werden in der Geldpolitik des ESZB
eine wichtige Rolle spielen, um Zinssätze und die Liquidität am Markt zu
steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu geben. Dem
ESZB werden fünf Arten von Instrumenten zur Durchführung von
Offenmarktgeschäften zur Verfügung stehen. Wichtigstes Instrument sind
die befristeten Transaktionen (in Form von Pensionsgeschäften oder
Pfandkrediten). Weitere Instrumente, die das ESZB nutzen kann, sind
definitive Käufe bzw. Verkäufe, die Emission von Schuldverschreibungen,
Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen. Bei
Offenmarktgeschäften wird die Initiative von der EZB ausgehen, die auch
über das einzusetzende Instrument und die Bedingungen für die
Durchführung der Geschäfte entscheiden wird. Offenmarktgeschäfte werden
in Form von Standardtendern, Schnelltendern oder bilateralen Geschäften
durchgeführt werden können. Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, den
Rhythmus und die Verfahren können die Offenmarktgeschäfte des ESZB in
die vier folgenden Kategorien unterteilt werden:
- Als
Hauptrefinanzierungsinstrument dienen regelmäßig stattfindende
liquiditätszuführende befristete Transaktionen in wöchentlichem
Abstand und mit einer Laufzeit von zwei Wochen. Sie werden von den
nationalen Zentralbanken im Rahmen von Standardtendern und nach einem
vorher festgelegten Zeitplan durchgeführt werden. Diesen
Hauptrefinanzierungsoperationen wird bei der Verfolgung der Ziele der
Offenmarktgeschäfte des ESZB eine Schlüsselrolle zukommen; über sie
wird dem Finanzsektor der größte Teil des Refinanzierungvolumens zur
Verfügung gestellt werden.
- Die
längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte sind liquiditätszuführende
befristete Transaktionen in monatlichem Abstand und mit einer Laufzeit
von drei Monaten. Sie werden von den nationalen Zentralbanken im Wege
von Standardtendern und gemäß einem vorher festgelegten Zeitplan
durchgeführt werden. Über diese Geschäfte sollen den Geschäftspartnern
zusätzliche längerfristige Refinanzierungsmittel zur Verfügung
gestellt werden. Im allgemeinen wird das ESZB mit diesen Geschäften
nicht die Absicht verfolgen, dem Markt Signale zu geben, und wird
deshalb im Regelfall als Preisnehmer auftreten.
- Feinsteuerungsoperationen können von Fall zu Fall zur Steuerung
der Marktliquidität und der Zinssätze durchgeführt werden, und zwar
insbesondere, um die Auswirkungen unerwarteter Liquiditätsschwankungen
auf die Zinssätze auszugleichen. Die Feinsteuerung wird in erster
Linie über befristete Transaktionen erfolgen, u. U. aber auch in Form
von definitiven Käufen bzw. Verkäufen, Devisenswapgeschäften und der
Hereinnahme von Termineinlagen. Die Feinsteuerungsinstrumente und
-verfahren werden der jeweiligen Art der Transaktion und den dabei
verfolgten speziellen Zielen angepaßt werden.
Feinsteuerungsoperationen werden üblicherweise von den nationalen
Zentralbanken über Schnelltender oder bilaterale Geschäfte
durchgeführt werden.
Der EZB-Rat wird entscheiden,
ob in Ausnahmefällen Feinsteuerungsoperationen von der EZB selbst
durchgeführt werden.
Darüber hinaus kann das ESZB strukturelle
Operationen über die Emission von Schuldverschreibungen, befristete
Transaktionen und definitive Käufe bzw. Verkäufe durchführen. Diese
Operationen werden genutzt werden, wenn die EZB die strukturelle
Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem ESZB (in
regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen) anpassen will. Strukturelle
Operationen in Form von befristeten Transaktionen oder im Wege der
Emission von Schuldverschreibungen werden von den nationalen
Zentralbanken über Standardtender durchgeführt werden. Strukturelle
Operationen mittels definitiver Käufe bzw. Verkäufe werden im Wege
bilateraler Geschäfte erfolgen.
Ständige Fazilitäten Die ständigen Fazilitäten
dienen dazu, Übernachtliquidität bereitzustellen oder zu absorbieren.
Sie setzen Signale bezüglich des allgemeinen Kurses der Geldpolitik und
stecken Ober- und Untergrenze der Geldmarktsätze für Tagesgelder ab. Die
zugelassenen Geschäftspartner werden zwei ständige Fazilitäten, die
dezentral von den nationalen Zentralbanken verwaltet werden, auf eigene
Initiative in Anspruch nehmen können:
- Die
Geschäftspartner werden die Spitzenrefinanzierungsfazilität nutzen
können, um sich von den nationalen Zentralbanken Übernachtliquidität
zu einem vorgegebenen Zinssatz gegen refinanzierungsfähige
Sicherheiten zu beschaffen. Der Zinssatz für die
Spitzenrefinanzierungsfazilität wird im allgemeinen die Obergrenze des
Tagesgeldsatzes bilden.
- Die
Geschäftspartner werden die Einlagefazilität nutzen können, um bei den
nationalen Zentralbanken Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag
anzulegen. Der Zinssatz für die Einlagefazilität wird im allgemeinen
die Untergrenze des Tagesgeldsatzes bilden.
Mindestreserven Es wurden Vorbereitungen
getroffen, damit das ESZB ab dem Beginn der Stufe Drei Mindestreserven
festlegen kann. Der EZB-Rat wird darüber entscheiden, ob eine
Mindestreservepflicht tatsächlich eingeführt wird. Ein
Mindestreservesystem würde dazu dienen, die Geldmarktzinsen zu
stabilisieren, eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen
(oder zu vergrößern) und möglicherweise die Geldmengensteuerung zu
erleichtern. Die Reservepflicht des einzelnen Instituts würde anhand
bestimmter Positionen seiner Bilanz festgelegt. Um die angestrebte
Stabilisierung der Zinssätze zu erreichen, wäre es den Instituten im
Rahmen des Mindestreservesystems des ESZB gestattet, von den
Bestimmungen über die Durchschnittserfüllung Gebrauch zu machen, d. h.
ihre Mindestreservepflicht unter Zugrundlegung der
tagesdurchschnittlichen Reserveguthaben innerhalb einer einmonatigen
Erfüllungsperiode zu erfüllen.
|
|
|
|
Geschäftspartner
Der geldpolitische
Handlungsrahmen des ESZB ist so festgelegt, daß die Teilnahme eines
großen Kreises von Geschäftspartnern gewährleistet ist. Falls eine
Mindestreservepflicht besteht, dürfen nur Institute, die der
Mindestreserve unterworfen sind, die ständigen Fazilitäten in Anspruch
nehmen und an Offenmarktgeschäften über Standardtender teilnehmen. Falls
keine Mindestreservepflicht eingeführt wird, wird sich der Kreis der
Geschäftspartner im allgemeinen auf alle Kreditinstitute im
Euro-Währungsraum erstrecken. Für die Teilnahme an
Feinsteuerungsgeschäften kann das ESZB eine begrenzte Anzahl von
Geschäftspartnern auswählen. Bei definitiven Käufen bzw. Verkäufen wird
es a priori keine Beschränkungen des Kreises der Geschäftspartner geben.
Devisenswapgeschäfte, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt
werden, werden mit devisenmarktaktiven Instituten abgeschlossen.
|
|
|
|
Zentralbankfähige Sicherheiten
Artikel 18.1
der ESZB-Satzung verlangt, daß für alle Kreditgeschäfte des ESZB
ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Das ESZB wird ein breites
Spektrum von Sicherheiten für seine Operationen akzeptieren. Dabei wird,
im wesentlichen für interne Zwecke des ESZB, zwischen zwei Gruppen von
zentralbankfähigen Sicherheiten unterschieden, den
Kategorie-1-Sicherheiten und den Kategorie-2-Sicherheiten.
Kategorie-1-Sicherheiten sind marktfähige Schuldtitel, die von der EZB
festgelegte einheitliche und im gesamten Euro-Währungsraum geltende
Zulassungskriterien erfüllen. Kategorie-2-Sicherheiten sind zusätzliche
marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten, die für die nationalen
Finanzmärkte und Bankensysteme von besonderer Bedeutung sind. Die
Zulassungskriterien für diese Sicherheiten werden von den nationalen
Zentralbanken festgelegt, sie bedürfen aber der Zustimmung der EZB.
Hinsichtlich der Qualität der Sicherheiten und ihrer Zulassung zu den
verschiedenen Arten von geldpolitischen Geschäften des ESZB wird es
zwischen den beiden Kategorien keine Unterschiede geben (abgesehen
davon, daß bei definitiven Käufen bzw. Verkäufen normalerweise keine
Kategorie-2-Titel verwendet werden). Die Zulassungskriterien für
zentralbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des ESZB
sind die gleichen wie für die Besicherung von Innertageskrediten. Die
Geschäftspartner des ESZB können refinanzierungsfähige Sicherheiten auch
grenzüberschreitend nutzen - d. h. sie können sich bei der Zentralbank
des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz haben, refinanzieren und
dafür in einem anderen Mitgliedstaat hinterlegte Sicherheiten verwenden.
|
Zurück zur
Übersicht |
|
|
Europäische Zentralbank Pressebüro Tel.: 069/1344 7455 Fax : 069/1344
7404 |
Oesterreichische Nationalbank Sekretariat des
Direktoriums/ Öffentlichkeitsarbeit Tel.: 01/404 20-6666 Fax :
01/404
20-2399
|